Energetische Sanierungen müssen abziehbar bleiben
Der HEV Aargau begrüsst, dass energetische Sanierungen auch nach dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung im Kanton weiterhin steuerlich abzugsfähig bleiben sollen. Kritisch beurteilt er hingegen die vorgesehene Dreijahresfrist beim Ersterwerberabzug.
Der HEV Aargau hat im Rahmen der Anhörung zur Umsetzung des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung Stellung genommen. Er begrüsst ausdrücklich, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen im Kanton Aargau auch nach der Abschaffung des Eigenmietwerts erhalten bleiben soll. Aus Sicht des Verbands ist dies ein wichtiges und effizientes Instrument, um die energetische Sanierung des Gebäudeparks weiter voranzubringen. Gleichzeitig fordert der HEV Aargau eine pragmatische und praxisnahe Anwendung durch die Steuerbehörden.
Kritisch beurteilt der Verband hingegen die vorgesehene Frist von drei Jahren für den Erwerb einer Ersatzliegenschaft beim Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Diese greife deutlich zu kurz und werde dem Fördergedanken des Wohneigentums nicht gerecht. Der HEV Aargau spricht sich hier für eine grosszügigere Lösung aus. Zudem regt er an, die Zulässigkeit des Ersterwerberabzugs auch bei Erbgang oder Schenkung ausdrücklich im kantonalen Recht zu verankern.
Insgesamt würdigt der HEV Aargau das proaktive Vorgehen des Kantons bei der Anpassung des Steuergesetzes. Entscheidend bleibt aus Sicht des Verbands nun, dass die neuen Regelungen im Sinne der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer praxistauglich ausgestaltet werden.