Neuschätzung der Aargauer Liegenschaften: HEV Aargau empfiehlt im Zweifelsfall vorsorglichen Rekurs

Medienmitteilung des Hauseigentümerverbandes Aargau vom 11.11.2025

Im Zuge der steuerlichen Neubewertung der Immobilien im Kanton Aargau hat der HEV Aargau beim zuständigen Departement Finanzen und Ressourcen eine Verlängerung der Rekursfristen beantragt. Da dieses Begehren abschlägig beantwortet wurde, empfiehlt der Hauseigentümerverband im Zweifelsfall vorsorglich Rekurs einzulegen und stellt ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung.

Die Verfügung durch das kantonale Steueramt betreffend Neuschätzung der Aargauer Liegenschaften hat für einige Irritationen bei Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern gesorgt. Den Verfügungen sind oftmals nicht nachvollziehbare Vervielfachungen des Steuerwerts der betroffenen Liegenschaften zu entnehmen. Als völlig ungenügend stellt sich insbesondere die Kommunikation heraus: Weder der Verfügung noch dem Begleitschreiben kann eine Begründung bzw. Herleitung für die neu geschätzten Immobilienwerte entnommen werden.

Kurze Rekursfrist verunmöglicht fundierte Überprüfung

In diesem Zusammenhang ist die kurze Rekursfrist von nur 30 Tagen besonders problematisch, die eine fundierte Überprüfung der Neuschätzung faktisch verunmöglicht. Der HEV Aargau hatte deshalb beim zuständigen Departement Finanzen und Ressourcen eine Verlängerung der Rekursfristen bis Ende März 2026 beantragt. Diesem Begehren wurde aus formaljuristischen Gründen jedoch leider nicht entsprochen.

Einsprachefrist muss eingehalten werden

«Vor diesem Hintergrund raten wir im Zweifelsfall dringend dazu, vorsorglich Rekurs einzulegen», so Jeanine Glarner, Präsidentin des HEV Aargau. «Das sichert den Rechtsanspruch und gibt Zeit, um die Begründung mit unabhängigen Gutachten oder weiteren Beweismitteln nachzureichen.» Der Verband stellt eine entsprechende Vorlage mit Antrag und Begründung zur Verfügung.

Der HEV Aargau unterstützt ausserdem die verschiedenen politischen Vorstösse im Grossen Rat bezüglich der Datenpanne und der mangelnden Information beim Versand der Schätzungsverfügungen. Dieser Vorgang hat das Vertrauen der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in das Funktionieren der Steuerbehörden teilweise erschüttert und muss deshalb schonungslos aufgearbeitet werden.

Link: Rekursvorlage des HEV Aargau (Word-Dokument)
Link: Rekursvorlage des HEV Aargau (ausfüllbares PDF)

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