HEV Aargau unterstützt Änderung des Baugesetzes mit Vorbehalt
Der neue Art. 5a im revidierten Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR.700) verpflichtet die Kantone, den Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich zu finanzieren. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Abbruchkosten besteht. Mit den geplanten Anpassungen des kantonalen Baugesetzes soll die Kostentragungspflicht für gewisse Kategorien von Rückbauten definiert und damit der schonende Umgang mit öffentlichen Geldern optimiert sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem soll die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden geregelt werden.
Der HEV Aargau unterstützt die vorliegende Anpassung des Baugesetzes im Grundsatz. Sie entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben und ist im Sinne einer pragmatischen Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Kritisch sehen wir jedoch die vorgeschlagene Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden, da diese für die Gemeinden einen Anreiz impliziert, die Mehrwertabgabe, welche Eigentümerinnen und Eigentümer ohnehin schon belastet, über das Mindestniveau zu erhöhen.
Details finden Sie in unserer Anhörungsantwort:
Anhörungsantwort des HEV Aargau zur Änderung des Baugesetzes
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