Erleichterte Ausnahmebewilligungen für Wärmepumpen

Von Jeanine Glarner, Grossrätin, Präsidentin HEV Aargau

Der Grosse Rat hat am 3. März 2026 eine Teilrevision des Baugesetzes in erster Beratung gutgeheissen. Ein Aspekt der Revision nimmt sich der Erstellung von Wärmepumpen im Unterabstand zur Strasse an.

Im Jahr 2024 wurde ein entsprechender überparteilicher Vorstoss im Grossen Rat eingereicht und an den Regierungsrat überwiesen. Bereits dannzumal stellte der Regierungsrat in seiner Antwort in Aussicht, dass er sich eine Erstellung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Unterabstand zu Strassen nach §67a vorstellen könne. Anders beurteilte er dies bei Sole-Wasser-Wärmepumpen, bei denen Bohrungen und entsprechend hohe Investitionskosten notwendig sind.

Beseitigungsrevers als Kostenrisiko

Doch warum kam der Regierungsrat zu dieser Auslegeordnung? Im Unterabstand zu einer Strasse dürfen die Baubewilligungsbehörden nach geltendem Recht (§67a BauG) eine erleichterte Ausnahmebewilligung für die Erstellung von «untergeordneten» Bauten und Anlagen erteilen. Diese sind immer mit einem Beseitigungsrevers zu versehen. Das heisst, wenn später das öffentliche Interesse es erfordert, muss die Baute oder Anlage auf Kosten des Eigentümers entfernt werden.

Nach Rechtsprechung darf es sich nur um Bauten handeln, die sich später mit «wenig Aufwand» wieder beseitigen lassen, weil ansonsten die Verhältnismässigkeit einer Beseitigung nicht gegeben ist. Eine spätere Beseitigung ist aber ein Grundsatz von §67a, dass überhaupt eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden darf. Für die Beurteilung sind sowohl die Kosten für die spätere Beseitigung als auch für die Realisierung einer Ersatzlösung zu berücksichtigen. Was mit «wenig Aufwand» genau gemeint ist, ist nicht definiert, doch wird ein Betrag von rund CHF 30’000.- als Orientierungsgrösse genannt.

Neue Ausnahme für Wärmepumpen

Der Regierungsrat hat nun in einer Teilrevision des Baugesetzes die Änderung vorgeschlagen, dass neu neben den untergeordneten Bauten und Anlagen auch für Luft-Wasser-Wärmepumpen erleichterte Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten. Er lehnte es aber ab, auch Sole-Wasser-Wärmepumpen zuzulassen, weil die Beseitigungs- und Erstellungskosten einer Ersatzlösung zu teuer wären, um sie mit einem Beseitigungsrevers versehen zu können. Die vorberatende Kommission sowie eine grosse Mehrheit des Grossen Rats sahen dies allerdings anders und schrieben auch die Möglichkeit der Erteilung von erleichterten Ausnahmebewilligungen für Sole-Wasser-Wärmepumpen im Unterabstand zur Strasse vor.

Ich persönlich halte diese Ergänzung für falsch, denn sie bietet den Hauseigentümern keinerlei Rechtssicherheit und es stellt sich die Frage, ob Baubewilligungsbehörden ob der unklaren Rechtslage überhaupt erleichterte Ausnahmebewilligungen für Sole-Wasser-Wärmepumpen sprechen werden. Denn die Rechtsprechung schliesst eine erleichterte Ausnahmebewilligung mit Beseitigungsrevers für diese teuren Anlagen eigentlich aus. Allenfalls gelangt der Grosse Rat in der 2. Beratung zur Vernunft und beschränkt diese Möglichkeit auf Luft-Wasser-Wärmepumpen.

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