Eigentum auf Widerruf?

Verjährung schafft Rechtssicherheit und schützt vor endlosen Sanktionen. Im Baurecht scheint dieses Prinzip aber nicht zu gelten. Dies zeigt der Fall eines seit Jahrzehnten geduldeten Ferienhäuschens, das plötzlich vollständig zurückgebaut werden muss. So etwas untergräbt den Rechtsfrieden und entwertet wohlerworbenes Eigentum.

Von Fabian Schnell, Geschäftsführer HEV Aargau

Die Verjährung ist kein juristisches Detail, sondern ein tragender Pfeiler des Rechtsstaats. Sie schafft Rechtssicherheit, zwingt Anspruchsberechtigte zum zeitnahen Handeln und schützt Bürgerinnen und Bürger davor, auf unbestimmte Zeit mit längst vergangenen Vorwürfen konfrontiert zu werden. Ohne Verjährungsfristen wäre ein funktionierendes Gemeinwesen undenkbar: Belege müssten lebenslang archiviert werden, Rechtsfrieden käme nie zustande, und Gerichte versänken im Beweisnotstand.

Diese Erkenntnis gilt auch im Strafrecht. Für nahezu alle Delikte kennt das Gesetz klare Fristen. In der Schweiz verjährt – im Unterschied zu vielen anderen Staaten – sogar Mord nach 30 Jahren. Dies kann man natürlich politisch hinterfragen, doch Fakt ist: Selbst dort, wo eine formelle Verjährung abgelehnt wird, existiert immer eine faktische. Spätestens mit dem Tod der Täterin oder des Täters endet jede Strafverfolgung.

Sonderfall Baurecht

Ausgerechnet im Baurecht jedoch scheint dieses rechtsstaatliche Prinzip spätestens seit der Revision des Raumplanungsgesetzes zunehmend ausser Kraft gesetzt. Ein exemplarischer Fall aus dem Aargau, über welchen die AZ berichtete, macht dies deutlich: Ein kleines Ferienhäuschen oberhalb von Kallern wurde vor rund 60 Jahren gebaut, ohne formelle Bewilligung, aber über Jahrzehnte hinweg mit Wissen und stillschweigender Duldung von Gemeinde und Kanton toleriert. Es stammt aus einer Zeit vor der heutigen Bauordnung und wurde innerhalb der Besitzerfamilie weitergegeben – von Eigentümern, die das Gebäude gekauft, nicht aber erstellt hatten.

Als die heutige Besitzerfamilie 2017 eine bescheidene Erneuerung der Gebäudehülle plante, reagierte der Staat nicht nur mit einem Nein. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) verlangte gleich den vollständigen Rückbau und die Wiederherstellung des «ursprünglichen Zustands», was auch immer das nach sechs Jahrzehnten bedeuten soll. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Damit setzte es seine seit Jahren erkennbare Linie fort, wonach raumplanerische Zielsetzungen systematisch höher gewichtet werden als der Schutz wohlerworbener Eigentumspositionen.

Eigentum als blosse Leihgabe?

Natürlich war der Bau ursprünglich nicht rechtskonform. Doch ein Rechtsstaat, der Unrecht zeitlich unbegrenzt sanktioniert, produziert neues Unrecht. Wenn selbst jahrzehntelange Duldung keinen Vertrauensschutz begründet, wird Eigentum zur blossen Leihgabe auf Widerruf. Oder müssten wir sonst ernsthaft damit rechnen, dass irgendwann auch die Helvetier «ihr Land» von uns zurückfordern? Verjährung ist keine Grosszügigkeit, sondern eine rechtsstaatliche Notwendigkeit für ein faires Zusammenleben – auch und gerade im Baurecht.

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