25.11.2024
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt aktuell eine Vernehmlassung zur Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) durch, wozu auch die Kantone eingeladen wurden. Der Hauseigentümerverband Aargau (HEV Aargau) ist mit seinen über 40’000 Mit-gliedern der grösste Vertreter der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer im Kanton Aargau, weshalb wir uns erlauben, im Hinblick auf die Vernehmlassungsantwort des Aargauischen Regierungsrats ebenfalls Stellung zur geplanten Änderung des ZGB zu nehmen.
Das Stockwerkeigentum erfreut sich seit Jahrzehnten grosser Beliebtheit. Die geltenden Bestimmungen des Stockwerkeigentums haben sich in der Praxis bewährt. Das Gesetz lässt den Gemeinschaften bewusst genügend Spielraum, um die Regeln der konkreten Baute sowie auch der Grösse und Zusammensetzung der Gemeinschaften anzupassen. Dies wird in der Praxis mittels Reglement auch regelmässig gemacht. Die gesetzlichen Regelungen wurden im Laufe der letzten Jahrzehnte von Lehre und Rechtsprechung konkretisiert, so dass eine gefestigte Praxis herrscht und damit weitgehend Rechtssicherheit herrscht. Gemessen an der sehr grossen Zahl und Heterogenität der Gemeinschaften gibt es wenig Streitfälle, und wenn basieren sie vielfach auf zwischen-menschlichen Problemen, die sich nicht durch generell-abstrakte gesetzliche Bestimmungen beheben lassen.
Der HEV Aargau lehnt die vorgelegte äusserst umfassende Revision insgesamt ab. Die Regelungstiefe geht viel zu weit und ist praxisfern. Einverstanden erklären kann sich der HEV Aargau lediglich mit einzelnen, kleinen Anpassungen. Wir verweisen hierzu auf die folgenden Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen.
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